Eheverträge

Eheverträge, Partner­schafts­verträge und Trennungs- bzw. Scheidungs­folgen­verein­barungen

Sie möchten einen Ehe- oder Partnerschaftsvertrag schließen oder eine Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung treffen?

Die Notare der Sozietät Dr. Foerster, Wiesner & Kollegen begleiten Sie gern – verlässlich, rechtssicher und mit dem Blick für das, was zu Ihrer individuellen Lebenssituation passt.

Ehevertrag

Die Entscheidung für eine Ehe ist ein Vertrauensbeweis. Ein Ehevertrag ist dies ebenfalls: Wer gemeinsam und bewusst regelt, wie Vermögen, Unterhalt und Versorgung im Fall einer Trennung behandelt werden sollen, stärkt die Beziehung und vermeidet spätere Streitpunkte. Zwar klingt der Gedanke an einen Ehevertrag zunächst wenig romantisch – verantwortungsvoll kann er trotzdem sein.

Mit der Heirat tritt gesetzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein (§ 1363 BGB). Diese Standardregelung trifft jedoch nicht für jede Lebenskonstellation zu. Durch einen Ehevertrag können Sie die güterrechtlichen Verhältnisse nach Ihren Vorstellungen formen (§ 1408 BGB). Besonderer Regelungsbedarf besteht typischerweise, wenn einer der Ehegatten bereits in früheren Beziehungen Kinder hat, wenn die Vermögenslagen oder Altersunterschiede erheblich voneinander abweichen oder wenn ein Ehegatte selbstständig oder freiberuflich tätig ist und Unternehmensanteile hält.

Jede Paarkonstellation wirft andere Fragen auf. Ob Sie den Zugewinnausgleich modifizieren, den Versorgungsausgleich anpassen oder ausschließen, den nachehelichen Unterhalt begrenzen oder einen abweichenden Güterstand vereinbaren möchten – wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine Lösung, die zu Ihrer Lebenswirklichkeit passt.

Besonderheiten für Unternehmer; Freiberufler, Landwirte und Selbstständige

Sind Sie als Unternehmer oder Gesellschafter einer Gesellschaft oder aber auch Landwirt oder Freiberufler tätig, kommt dem Ehevertrag eine besondere Bedeutung zu. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft würde bei einer Scheidung der während der Ehe erzielte Wertzuwachs des Unternehmens in den Ausgleich einbezogen. Dies kann so weit führen, dass Gesellschaftsanteile oder z.B. auch betriebsnotwendiger Grundbesitz veräußert werden müssen, um die Ausgleichsforderung des Ehegatten zu begleichen. Durch eine gezielte vertragliche Gestaltung – etwa die Herausnahme des Betriebsvermögens oder andere gegenständliche Beschränkungen beim Zugewinnausgleich – lässt sich dies verhindern.

Partnerschaftsverträge

Nicht nur für verheiratete Paare lohnen sich vertragliche Absprachen. Auch ohne Trauschein können Sie Vermögensfragen (z.B. bei gemeinsamen Immobilieneigentum), die Absicherung Ihres Partners bei Krankheit oder Tod oder die Ausgestaltung des gemeinsamen Lebens rechtlich verbindlich regeln.

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Ist die Ehe gescheitert, sollten nach Möglichkeit die vermögensrechtlichen Verflechtungen gelöst und die Folgen der Trennung oder Scheidung verbindlich festgelegt werden. Eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung kann vielfältige Bereiche abdecken: Vermögensaufteilung, Unterhaltsansprüche, Versorgungsausgleich, die Zuweisung der Ehewohnung, Hausratsverteilung und weitere Punkte.

Vereinbarungen über den Zugewinnausglich, den Versorgungsausgleich und auch Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, unterliegen zwingend der notariellen Beurkundung. Auch für andere Regelungen – wie etwa die Übertragung von Immobilien im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung – schreibt das Gesetz die notarielle Form vor (§ 311b BGB).

Auch hier gilt: Eine Standardlösung gibt es nicht. Nur im persönlichen Gespräch lässt sich Ihre individuelle Situation erfassen und in einer Regelung abbilden, die für alle Beteiligten tragfähig ist.

Verzahnung mit anderen Vorsorgeurkunden

Ein Ehe- oder Partnerschaftsvertrag steht selten für sich allein. Er sollte mit letztwilligen Verfügungen und Vorsorgevollmachten abgestimmt sein, um Widersprüche zu vermeiden. Daher muss gründlich geprüft werden, ob bereits Testamente errichtet, Erbverträge geschlossen, frühere Eheverträge abgeschlossen oder Vollmachten erteilt wurden, die ggf. angepasst und „verzahnt“ werden müssen.

Warum die notarielle Beurkundung?

Das Gesetz verlangt für Eheverträge die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten. Diese Formstrenge hat ihren Grund: Der Notar ist als unparteiischer Berater beider Ehegatten verpflichtet sicherzustellen, dass der Vertragsinhalt dem gemeinsamen Willen entspricht und dessen rechtliche Tragweite von beiden Seiten erkannt wird. Er ermittelt den Sachverhalt, weist auf Risiken hin und garantiert, dass die Vereinbarungen klar, verständlich und rechtlich Bestand haben. So haben Sie die Gewissheit, dass Ihre Regelungen wirksam sind – heute und in der Zukunft.