Vorsorgevollmachten

Sie möchten festlegen, wer Ihre Angelegenheiten besorgt, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind?

Wer vorübergehend oder dauerhaft entscheidungsunfähig wird, ist auf die Hilfe anderer angewiesen: Rechnungen müssen beglichen, Verfügungen getroffen, Vermögen verwaltet werden. Gegebenenfalls muss auch ein Unternehmen weitergeführt werden. Diese Notwendigkeiten bestehen unabhängig vom Alter. Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder ein schleichender Kräfteverfall im Alter können die Handlungsfähigkeit jederzeit einschränken. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, bestellt das Betreuungsgericht in einer solchen Situation einen Betreuer (§ 1816 BGB). Durch eine Vorsorgevollmacht behalten Sie die Kontrolle: Sie bestimmen selbst, wer für Sie handeln soll, und können hierdurch regelmäßig eine gerichtliche Betreuung abwenden.

Die Gestaltungsmöglichkeiten sind so vielfältig wie die Lebensumstände. Die Notare der Sozietät Dr. Foerster, Wiesner & Kollegen begleiten Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung von Vorsorgevollmachten und Betreuungs- und Patientenverfügungen.

Vollmacht und Patientenverfügung – zwei verschiedene Dinge

Häufig wird eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung gleichgesetzt. Das führt manchmal dazu, dass Menschen die Vorsorge scheuen, weil sie sich nicht mit der Frage auseinandersetzen möchten, welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Krankheitssituationen zu treffen sind. Entscheidend ist: Beide Dokumente haben verschiedene Funktionen und können unabhängig voneinander errichtet werden. Die Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie handeln soll. Die Patientenverfügung bestimmt hingegen, ob Sie in bestimmte ärztliche Maßnahmen einwilligen oder diese untersagen, falls Sie selbst nicht mehr einwilligungsfähig sind (§ 1827 BGB). Beide Dokumente lassen sich selbstverständlich zusammen errichten – dies ist jedoch nicht zwingend.

Wann ist eine notarielle Vollmacht sinnvoll?

Grundsätzlich bedarf die Erteilung einer Vollmacht keiner besonderen Form (§ 167 BGB). Das bedeutet, dass auch eine privatschriftliche Vollmacht wirksam sein kann. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen und praktische Gründe, die für eine notarielle Beurkundung sprechen. Soll die Vollmacht auch gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister verwendet werden, ist eine öffentlich beglaubigte Form erforderlich.

Besondere Bedeutung hat die notarielle Beurkundung außerdem, wenn der Bevollmächtigte auch Verbraucherdarlehensverträge abschließen können soll. Gemäß § 492 Abs. 4 S. 1 BGB muss eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags dieselben Angaben enthalten wie der Darlehensvertrag selbst. Da bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht die späteren Darlehenskonditionen noch gar nicht absehbar sind, lässt sich diese Anforderung praktisch nicht erfüllen. Nur eine notariell beurkundete Vollmacht ist nach § 492 Abs. 4 S. 2 BGB von diesem Formerfordernis befreit. Wer also sicherstellen möchte, dass der Bevollmächtigte im Vorsorgefall beispielsweise zur Finanzierung von Umbaumaßnahmen oder größeren Anschaffungen auch einen Kredit aufnehmen kann bzw. Umschuldungsmaßnahme durchführen kann, kommt an einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht ggf. nicht vorbei.

Für bestimmte besonders eingreifende Maßnahmen in der Personensorge – wie die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen mit Lebensgefahr, die Unterbringung oder ärztliche Zwangsmaßnahmen – schreibt das Gesetz zudem zwingend vor, dass die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen muss (§ 1820 BGB).

Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht bietet darüber hinaus den großen Vorteil, dass der Notar im Rahmen der Ausfertigung unmittelbar eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer vornehmen kann, wenn dies gewünscht ist. So kann das Betreuungsgericht im Bedarfsfall schnell und zuverlässig feststellen, ob eine Vollmacht existiert und wer bevollmächtigt ist. Zudem gewährleistet die notarielle Beurkundung, dass der Wille des Vollmachtgebers klar und unmissverständlich formuliert ist und die rechtliche Tragweite der erteilten Befugnisse von allen Beteiligten verstanden wurde. Auch die Frage, ob und wann eine notarielle Vollmacht in Ihrer individuellen Situation erforderlich oder sinnvoll ist, klären wir gemeinsam mit Ihnen.

Betreuungsverfügung – die Ergänzung zur Vollmacht

Sollte einmal kein Bevollmächtigter handeln können – etwa weil die bevollmächtigte Person selbst erkrankt oder in bestimmten Fällen eine Bevollmächtigung nicht möglich ist –, kann eine Betreuungsverfügung eine wertvolle Ergänzung sein. In ihr können Sie für den Fall der Bestellung eines Betreuers Wünsche zur Auswahl der Betreuerperson äußern und Vorgaben für die Führung der Betreuung treffen (§ 1816 BGB). Das Betreuungsgericht hat diesen Wünschen zu entsprechen, sofern die gewünschte Person geeignet ist (§ 1816 BGB). Auch können Sie bestimmen, dass eine bestimmte Person ausgeschlossen sein soll.