Gesellschaftsgründungen
Sie beabsichtigen die Gründung einer Gesellschaft oder Änderungen an einer bestehenden Gesellschaft?
Die Notare der Sozietät Dr. Foerster, Wiesner & Kollegen begleiten Sie durch den gesamten Gründungsvorgang von der Entwurfserstellung, über die Beurkundung bis zur vollständigen Abwicklung beim Handelsregister. Wir sind dabei bemüht, die Gründungen so schnell als möglich zu ermöglichen.
Gern dürfen Sie hierzu unsere Online-Anfrageformulare verwenden, um uns Informationen vorab zu übermittelt. Oder Sie sprechen uns einfach telefonisch oder per E-Mail an bzw. vereinbaren einen Besprechungstermin (auch selbstverständlich als Online-Termin), in dem unsere Notare persönlich den gesamten Sachverhalt eingehend mit Ihnen erörtern und alle aufkommenden Fragen klären können.
Individueller Gesellschaftsvertrag
Die Gründe für eine Gesellschaftsgründung oder -änderung sind vielfältig: Unterschiedliche Branchen, Eigentümerstrukturen und steuerliche Rahmenbedingungen erfordern jeweils eine maßgeschneiderte Lösung. Sprechen Sie uns an, damit wir die für Sie passende Gestaltung erarbeiten.
Nachdem wir Ihr Anliegen erfasst haben, erstellen wir einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss notariell beurkundet werden (§ 2 GmbHG) und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden. Bei steuerlichen Fragestellungen arbeiten wir gerne mit Ihrem Steuerberater zusammen.
Bei komplexen Sachverhalten – etwa aufgrund steuerlicher Gestaltungserfordernisse, der Ausgestaltung von Gewinn- und Risikoverteilung, der Regelungen zur innergesellschaftlichen Entscheidungsfindung oder der Gesellschafterstruktur – kann die Vorbereitungszeit länger ausfallen. Hier hat die Suche nach der passenden Lösung Vorrang vor Schnelligkeit.
Den Entwurf des Gesellschaftsvertrags erhalten Sie per Post oder – falls gewünscht – per E-Mail. Sie prüfen ihn in Ruhe und wenden sich bei Fragen an uns.
Vereinfachtes Gründungsverfahren
Wenn Ihre GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG) nicht mehr als drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer umfasst und keine vom Gesetz abweichenden Regelungen getroffen werden sollen, kann das vereinfachte Gründungsverfahren angewandt werden (§ 2 GmbHG). Dabei kommt das gesetzlich vorgegebene Musterprotokoll zum Einsatz, das Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem einzigen Dokument vereint. Auch dieses Musterprotokoll muss notariell beurkundet werden.
Handelsregisteranmeldungen
Mit der Beurkundung allein ist die Gesellschaftsgründung noch nicht abgeschlossen. Die Gesellschaft muss vielmehr beim zuständigen Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Diese Anmeldung obliegt den Geschäftsführern und ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Das bedeutet, dass die Unterschriften der anmeldenden Geschäftsführer notariell beglaubigt werden müssen. Der Anmeldung sind verschiedene Unterlagen beizufügen, darunter der Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste sowie – sofern die Geschäftsführer nicht bereits im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden – deren Bestellungsunterlagen. Die Geschäftsführer haben zudem in der Anmeldung zu versichern, dass die gesetzlichen Einzahlungen auf das Stammkapital geleistet wurden und dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen.
Wir übernehmen auf Ihren Wunsch hin die Vorbereitung der Handelsregisteranmeldung, die Beglaubigung der Unterschriften und die elektronische Einreichung beim Registergericht. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass alle Formerfordernisse eingehalten werden und die Eintragung der Gesellschaft ohne verzögernde Rückfragen des Registergerichts erfolgen kann. Auch bei nachträglichen Anmeldungen – etwa bei Geschäftsführerwechseln, Sitzverlegungen oder Änderungen der Vertretungsbefugnis – begleiten wir Sie gerne.
Satzungsänderungen und Gesellschafterbeschlüsse
Auch nach der Gründung kann Anlass bestehen, den Gesellschaftsvertrag anzupassen. Eine Satzungsänderung bei einer GmbH z.B. setzt einen Gesellschafterbeschluss voraus, der notariell beurkundet werden muss (§ 53 GmbHG). Das Gleiche gilt für Kapitalerhöhungen, bei denen zusätzlich die Übernahmeerklärungen der Gesellschafter notariell aufgenommen oder beglaubigt werden müssen (§ 55 GmbHG). Wir begleiten Sie rechtssicher durch alle Phasen der Gesellschaftsentwicklung.