Adoption
Was ist eine Adoption?
Bei einer Adoption nimmt ein Erwachsener ein Kind rechtlich als eigenes Kind an. Die biologische Abstammung spielt dabei keine Rolle. Die wichtigsten Regeln zur Adoption finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das wichtigste Prinzip bei der Adoption eines minderjährigen Kindes ist das Wohl des Kindes: Eine Adoption darf nur stattfinden, wenn sie dem Kindeswohl dient und sich eine echte Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Kind aufbauen lässt (§ 1741 Abs. 1 BGB). Nach der Adoption hat das Kind die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches Kind des Annehmenden (§ 1754 BGB). Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Verwandten – das Kind wird also rechtlich vollständig in die neue Familie eingegliedert (§ 1755 BGB). Man spricht in diesem Fall von einer Volladoption.
Erwachsenenadoption – auch Erwachsene können adoptiert werden
Meistens werden minderjährige Kinder adoptiert. Es ist aber auch möglich, eine volljährige Person als eigenes Kind anzunehmen – die sogenannte Erwachsenenadoption (§§ 1767 ff. BGB). Sie wird häufig genutzt, um erbrechtliche Regelungen in der Familie zu gestalten, beispielsweise um einer bestimmten Person eine bessere erbrechtliche Position zu verschaffen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Das bedeutet: Es muss bereits eine echte Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bestehen oder entstehen (§ 1767 Abs. 1 BGB). Rein finanzielle oder steuerliche Gründe reichen für eine Erwachsenenadoption nicht aus. Ein weiterer wichtiger Unterschied zur Adoption eines minderjährigen Kindes: Bei der Erwachsenenadoption bleiben die bestehenden Verwandtschaftsbeziehungen zu den leiblichen Verwandten im Wesentlichen erhalten. Die Wirkung der Adoption beschränkt sich auf den Annehmenden und den Angenommenen (§ 1770 BGB).
Wie läuft das Adoptionsverfahren ab?
Die Adoption wird durch das Familiengericht (Amtsgericht) auf Antrag ausgesprochen (§ 1752 Abs. 1 BGB). Der Adoptionsantrag muss zwingend von einem Notar beurkundet werden (§ 1752 Abs. 2 S. 2 BGB). Bei der Erwachsenenadoption muss zusätzlich der Anzunehmende selbst einen eigenen Antrag stellen (§ 1768 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Notar prüft und beurkundet den Antrag, berät die Beteiligten umfassend über die rechtlichen Folgen und belehrt sie insbesondere darüber, dass eine Adoption grundsätzlich nicht mehr rückgängig zu machen ist. Da eine Adoption weitreichende und in der Regel unwiderrufliche Folgen für alle Beteiligten hat, ist die Begleitung durch einen erfahrenen Notar bei der Vorbereitung und Beurkundung des Adoptionsantrags besonders wichtig.
In unserer Kanzlei stehen Ihnen für Fragen rund um das Thema Adoption insbesondere folgende Ansprechpartner zur Verfügung: