Erbrecht


Was ist das Erbrecht?

Das Erbrecht regelt, was mit dem Vermögen einer Person passiert, wenn sie verstirbt. Das deutsche Erbrecht beruht auf einem einfachen Grundsatz: Mit dem Tod einer Person geht deren gesamtes Vermögen als Einheit auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der oder die Erbe(n) werden damit automatisch Eigentümer aller Sachen und Inhaber aller Rechte – aber auch Schuldner aller Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Ohne vorausschauende Gestaltung kann dies zu Erbstreitigkeiten und unerwartet hohen steuerlichen Belastungen führen. Das Erbrecht bietet jedoch auch vielfältige Möglichkeiten, die Vermögensnachfolge individuell zu planen und abzusichern.

Gesetzliche Erbfolge – wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Wenn jemand kein Testament oder keinen Erbvertrag errichtet hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz unterscheidet dabei verschiedene Erbordnungen: In der ersten Ordnung erben die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1924 BGB). Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Kinder – also die Enkel des Erblassers – an dessen Stelle. In der zweiten Ordnung folgen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen. Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte (§ 1931 BGB).

Testament und Erbvertrag – den eigenen Willen durchsetzen

Wer nicht möchte, dass die gesetzliche Erbfolge gilt, kann durch ein Testament selbst bestimmen, wer erbt. Ein Testament kann entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden (§ 2247 BGB) oder bei einem Notar als sogenanntes öffentliches Testament errichtet werden. Neben dem Testament gibt es als weitere Möglichkeit den Erbvertrag, der gegenüber dem Testament den Vorteil bietet, dass er bindender ist: Der Erblasser kann eine darin enthaltene Erbeinsetzung nicht mehr einseitig widerrufen (§ 1941 BGB). Ein Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden und erfordert die persönliche Anwesenheit beider Vertragsparteien. Ehegatten können zudem ein gemeinschaftliches Testament errichten, in dem sie sich beispielsweise gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und ihre Kinder als Schlusserben bestimmen.

Ergänzend stehen weitere Gestaltungsinstrumente zur Verfügung. Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer Person einen bestimmten Gegenstand oder einen Geldbetrag zuwenden, ohne sie zur Erbin oder zum Erben zu machen. Eine Auflage verpflichtet den Erben zu einer bestimmten Leistung, ohne dass dem Begünstigten ein eigener Anspruch zusteht. Die Testamentsvollstreckung sorgt dann dafür, dass der letzte Wille des Erblassers genau umgesetzt wird, indem eine Vertrauensperson des Erblassers die Erbteilung und die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen überwacht.

Pflichtteil – Schutz der nächsten Angehörigen

Die Testierfreiheit ist nicht grenzenlos. Kinder, Eltern und der Ehegatte des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Er kann durch einen Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden, der notariell beurkundet werden muss. Auch ein Erbverzicht ist möglich, durch den der Verzichtende auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet.

Erbschein, Erbengemeinschaft und Erbschaftsausschlagung

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Jeder Miterbe kann über seinen eigenen Erbteil verfügen, nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände. Die Auseinandersetzung, also die tatsächliche Aufteilung des Nachlasses, erfordert die Zustimmung aller Miterben. Um Dritten – etwa Banken oder Grundbuchämtern – das Erbrecht nachzuweisen, muss in der Regel beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Wer nicht Erbe werden möchte, kann die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung ausschlagen. Die Ausschlagung muss dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden und kann nur beim Gericht selbst oder vor einem Notar abgegeben werden.

Unternehmensnachfolge und die Rolle des Notars

Bei der Nachfolge in Unternehmen sind neben dem Erbrecht auch gesellschaftsrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen. So kann etwa ein Gesellschaftsvertrag regeln, wer beim Ausscheiden eines Gesellschafters dessen Anteile übernimmt und ob die Erben in die Gesellschaft eintreten können. Hier ist eine abgestimmte Planung von Testament, Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls Erbvertrag unerlässlich. Der Notar spielt bei der erbrechtlichen Nachfolgeplanung eine zentrale Rolle: Er beurkundet Erbverträge, errichtet öffentliche Testamente, berät umfassend zu den rechtlichen und steuerlichen Folgen und hilft, die individuellen Vorstellungen rechtlich präzise umzusetzen.

Pflichtteilsansprüche durchsetzen – wer, wie und mit welcher Hilfe?

Wer ist pflichtteilsberechtigt? Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die nächsten Angehörigen des Erblassers: die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), die Eltern und der Ehegatte. Geschwister, Nichten, Neffen oder andere Verwandte haben hingegen keinen Pflichtteilsanspruch. Voraussetzung ist stets, dass der Berechtigte durch eine Verfügung von Todes wegen – also durch Testament oder Erbvertrag – von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Wer als Erbe eingesetzt ist, aber den Erbteil ausschlägt, kann ebenfalls den Pflichtteil verlangen, wenn er durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert wurde. Der Pflichtteil besteht immer in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch.

Wie macht man den Pflichtteil geltend?

Der erste Schritt ist immer die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber den Erben. Da der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig nicht weiß, wie groß der Nachlass ist und woraus er besteht, steht ihm zunächst ein Auskunftsanspruch gegen die Erben zu. Die Erben müssen auf Verlangen ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen, das alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ausweist. Die Kosten dafür trägt der Nachlass. Zudem kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert einzelner Nachlassgegenstände – etwa Immobilien – durch einen Sachverständigen ermittelt wird.

Besondere Bedeutung hat zudem der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass diese Schenkungen unter Umständen ganz oder zum Teil dem Nachlass hinzugerechnet werden. Die Einzelheiten hierzu sind komplex und bedürfen regelmäßig einer intensiven Prüfung.

Kommt der Erbe seiner Auskunftspflicht nicht freiwillig nach, kann der Pflichtteilsberechtigte gerichtlich vorgehen. In der Praxis wird hierfür regelmäßig die sogenannte Stufenklage erhoben.

Was macht der Rechtsanwalt im Erbrechtsstreit?

Die anwaltliche Unterstützung beginnt in der Regel bereits vor einem gerichtlichen Verfahren. Der Rechtsanwalt prüft zunächst, ob überhaupt ein Pflichtteilsanspruch besteht und in welcher Höhe. Er fordert die Erben außergerichtlich zur Auskunft über den Nachlassbestand auf und setzt hierfür Fristen. Liegt das Nachlassverzeichnis vor, prüft der Anwalt dessen Vollständigkeit und Richtigkeit, fordert gegebenenfalls ergänzende Auskünfte an und lässt die Werte der Nachlassgegenstände ermitteln. Erst wenn der Nachlasswert feststeht, kann der Pflichtteilsanspruch beziffert und geltend gemacht werden.

Reicht die außergerichtliche Aufforderung nicht aus, vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten auch vor Gericht. Er erhebt die Stufenklage, verhandelt mit der Gegenseite und überlegt mit dem Mandanten zusammen, welche Schritte strategisch sinnvoll sind. Auch auf der Seite der Erben ist der Rechtsanwalt ein wichtiger Begleiter: Er prüft, ob Einwendungen gegen den Pflichtteilsanspruch bestehen – etwa weil der Pflichtteil wirksam entzogen wurde, eine Anrechnung von Zuwendungen erfolgt oder gar der Nachlass überschuldet ist. Schließlich verhandelt der Anwalt oft auch Vergleiche, mit denen ein langwieriger Rechtsstreit vermieden wird.

In unserer Kanzlei stehen Ihnen für Fragen rund um das Thema Erbrecht insbesondere folgende Ansprechpartner zur Verfügung:


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