Familienrecht


Was ist das Familienrecht?

Das Familienrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Familienangehörigen – von der Ehe über die Eltern-Kind-Beziehung bis hin zu Unterhaltsansprüchen. Die wichtigsten Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Familienrecht ist ein besonders sensibles Rechtsgebiet, weil es nicht nur um Geld geht, sondern um Menschen und ihre Lebensgemeinschaft.

Ehevertrag – Vermögen und Unterhalt vorausschauend regeln

Ein Ehevertrag ermöglicht es, die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe individuell zu gestalten, bevor Streit entsteht. Er kann Regelungen zum Zugewinnausgleich, zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich enthalten. Der Zugewinnausgleich sorgt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft dafür, dass bei einer Scheidung der Vermögenszuwachs beider Ehegatten während der Ehe hälftig geteilt wird. Ein Ehevertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Er bietet die Möglichkeit, den gesetzlichen Güterstand abzuändern oder auszuschließen, und dient so der vorsorglichen Sicherung beider Ehegatten.

Trennung und Scheidung – was passiert rechtlich?

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden (§ 1564 BGB). Voraussetzung ist, dass die Ehe gescheitert ist, also die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Vor der Scheidung ist in der Regel ein Trennungsjahr einzuhalten; nur in Ausnahmefällen bei unzumutbarer Härte kann früher geschieden werden. Während der Trennung kann der bedürftige Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen, dessen Höhe sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten richtet. Nach der Scheidung kann nachehelicher Unterhalt beansprucht werden, wenn der berechtigte Ehegatte bedürftig ist und einen der gesetzlichen Unterhaltstatbestände erfüllt, etwa wegen Kinderbetreuung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit.

Sorgerecht und Umgang – das Wohl des Kindes

Im Familienrecht steht das Wohl des Kindes an oberster Stelle. Die elterliche Sorge umfasst die Pflege, Erziehung und Vermögenssorge für das Kind (§ 1626 BGB). Sind die Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter die elterliche Sorge, es sei denn, die Eltern erklären gemeinsam, dass sie die Sorge übernehmen wollen, oder das Familiengericht überträgt die gemeinsame Sorge (§ 1626a BGB). Leben getrennt lebende Eltern in Streit über das Sorgerecht, ist eine gerichtliche Entscheidung über die Sorgeberechtigung erforderlich. Das Gericht entscheidet dabei stets nach dem Wohl des Kindes. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel auch der Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1626 Abs. 3 BGB).

In unserer Kanzlei stehen Ihnen für Fragen rund um das Thema Familienrecht insbesondere folgende Ansprechpartner zur Verfügung:


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