Freiwillige Gerichtsbarkeit


Die Freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst Verfahren, bei denen Gerichte nicht über streitige Rechtsfragen entscheiden, sondern rechtliche Vorgänge ordnen oder überwachen. „Freiwillig“ bedeutet, dass die Tätigkeit auf Antrag oder von Amts wegen erfolgt, nicht aufgrund eines Rechtsstreits.

Typische Anwendungsbereiche sind das Familienrecht (z. B. Adoptionen, Betreuungen), Erbrecht (Erbscheine, Nachlasspflegschaften, Testamentsvollstreckungen) und das Registerwesen (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister sowie Grundbuchangelegenheiten). Im Mittelpunkt steht die rechtliche Absicherung und Klarheit für die Beteiligten sowie der Schutz betroffener Personen.

In unserer Kanzlei stehen Ihnen für Fragen rund um das Thema Freiwillige Gerichtsbarkeit insbesondere folgende Ansprechpartner zur Verfügung:


zurück