GmbH-Recht
Was ist eine GmbH?
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die bedeutendste Rechtsform für mittelständische Unternehmen in Deutschland. Sie kann von einer oder mehreren Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Charakteristisch für die GmbH ist die Beschränkung der Haftung: Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern grundsätzlich ausschließlich das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Die GmbH ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit – sie kann Eigentum erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Zugleich gilt sie als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Diese Kombination aus Haftungsbeschränkung, rechtlicher Selbstständigkeit und flexibler Gestaltbarkeit macht die GmbH zur bevorzugten Rechtsform für Unternehmer, die ihr privates Vermögen vom Geschäftsrisiko trennen möchten.
GmbH gründen – vom Gesellschaftsvertrag bis zur Handelsregistereintragung
Die Gründung einer GmbH vollzieht sich in mehreren Schritten. Zunächst schließen die Gründer einen Gesellschaftsvertrag, der notariell beurkundet werden muss. Der Gesellschaftsvertrag muss zwingend die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile enthalten, die jeder Gesellschafter übernimmt. Das Stammkapital muss mindestens 25.000 Euro betragen. Vor der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein, insgesamt muss mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt sein. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, wobei der Anmeldung der Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und weitere Unterlagen beizufügen sind.
Die GmbH entsteht als juristische Person erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Vor der Eintragung besteht die Gesellschaft als solche noch nicht. In diesem Stadium spricht man von der Vor-GmbH, die bereits teilweise rechtsfähig ist, auf die jedoch die Vorschriften des GmbH-Gesetzes bereits weitgehend Anwendung finden. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich und solidarisch. Dies betrifft sowohl die Geschäftsführer als auch die Gründungsgesellschafter, die im Rahmen der sogenannten Vorbelastungshaftung dafür einstehen, dass das Gesellschaftsvermögen im Zeitpunkt der Eintragung dem Stammkapital entspricht. Erst mit der Eintragung erlangt die GmbH ihre volle Rechtsfähigkeit und die Haftungsbeschränkung entfaltet ihre Wirkung gegenüber den Gläubigern.
Die Organe der GmbH – Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung
Die GmbH hat zwei zwingende Organe: den Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschaft muss mindestens einen Geschäftsführer haben; Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Dabei hat er in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er diese Pflichten, haftet er der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Die Bestellung des Geschäftsführers kann jederzeit widerrufen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft.
Das zweite zwingende Organ ist die Gesellschafterversammlung, in der die Gesellschafter ihre Beschlüsse fassen. Der Gesellschafterversammlung obliegt ein umfassender Aufgabenkreis, der insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses, die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, die Entlastung der Geschäftsführung, die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung sowie die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter umfasst. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf grundsätzlich einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und muss notariell beurkundet werden.
Kapitalerhaltung – Schutz des Stammkapitals vor Auszahlungen an Gesellschafter
Das einmal aufgebrachte Stammkapital ist durch das Gesetz geschützt. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Diese Vorschrift ist das zentrale Instrument des Gläubigerschutzes bei der GmbH. Sie verhindert, dass die Gesellschafter sich das Vermögen, das den Gläubigern als Haftungsmasse dient, auf anderem Wege als durch die förmliche Kapitalherabsetzung zurückgewähren lassen. Eine unzulässige Auszahlung liegt vor, wenn die Leistung an einen Gesellschafter zu einer Unterbilanz führt oder eine bestehende Unterbilanz vertieft, also das Reinvermögen der Gesellschaft das Stammkapital nicht mehr deckt. Ausgenommen vom Auszahlungsverbot sind Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind, sowie die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens.
Zahlungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, müssen der Gesellschaft erstattet werden. War der Empfänger in gutem Glauben, kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Ist die Erstattung vom Empfänger nicht zu erlangen, haften die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Die Geschäftsführer, denen in Bezug auf die verbotene Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, haften solidarisch zum Ersatz. Die Erstattungsansprüche verjähren in zehn Jahren.
Übertragung von Geschäftsanteilen und Gesellschafterliste
Die Geschäftsanteile an einer GmbH sind grundsätzlich veräußerlich und vererblich. Die Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf jedoch zwingend eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages. Auch eine Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils bedarf der notariellen Form. Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Voraussetzungen für die Anteilsübertragung aufstellen, insbesondere die Genehmigung durch die Gesellschaft vorsehen. Diese sogenannte Vinkulierung schützt die Gesellschaft vor dem Eintritt unerwünschter neuer Gesellschafter und sichert den Bestand der Gesellschaftergruppe.
Zur Dokumentation der Gesellschafterstruktur führt die GmbH eine Gesellschafterliste, die von den Geschäftsführern zum Handelsregister einzureichen ist. Die Liste muss Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie die Nennbeträge und laufenden Nummern der Geschäftsanteile ausweisen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Jede Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder im Umfang ihrer Beteiligung ist unverzüglich zu aktualisieren. Hat ein Notar an der Veränderung mitgewirkt, obliegt es ihm, die aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen. Geschäftsführer, die ihrer Pflicht zur Einreichung nicht nachkommen, haften für den daraus entstandenen Schaden.
Gesellschafterstreit – Abberufung, Ausschluss und Beschlussmängel
Zu den anspruchsvollsten Bereichen des GmbH-Rechts gehören die Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern und zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern. Die Abberufung eines Geschäftsführers ist grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Abberufung auf den Fall wichtiger Gründe beschränken, etwa bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der betroffene Geschäftsführer kann die Wirksamkeit der Abberufung gerichtlich überprüfen lassen.
Ein weiteres Konfliktfeld ist der Ausschluss eines Gesellschafters durch Einziehung seiner Geschäftsanteile. Dies ist nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag die Einziehung ausdrücklich vorsieht, und setzt in der Regel einen wichtigen Grund voraus. Auch Gesellschafterbeschlüsse können angefochten werden, wenn sie gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag verstoßen. Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter obliegt der Gesellschafterversammlung.
Auflösung der GmbH – wann endet die Gesellschaft?
Die GmbH wird aufgelöst, wenn die im Gesellschaftsvertrag bestimmte Zeit abläuft, durch Beschluss der Gesellschafter – der einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen bedarf, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt –, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, durch gerichtliches Urteil oder durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit. Eine gerichtliche Auflösung kommt in Betracht, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder andere wichtige Gründe vorliegen. Die Auflösungsklage kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen. Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation, in der die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen und das verbleibende Vermögen unter die Gesellschafter verteilt wird.
Die Rolle des Notars im GmbH-Recht
Der Notar spielt im GmbH-Recht eine zentrale Rolle. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden, Satzungsänderungen erfordern notarielle Beurkundung, und auch die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf notarieller Form. Der Notar berät die Gründer und Gesellschafter umfassend, beurkundet die erforderlichen Erklärungen und reicht diese dann in der Regel auch beim Handelsregister ein. Bei der Gründung unterstützt er die Gesellschafter bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags, der die interne Organisation, die Vertretungsregelungen, die Gewinnverteilung und die Bedingungen für den Ein- und Austritt von Gesellschaftern festlegt.
Die Rolle des Rechtsanwalts im Gesellschafterstreit
Im Gesellschafterstreit ist die anwaltliche Unterstützung besonders wichtig, da die rechtlichen und strategischen Zusammenhänge komplex sind und Fehlentscheidungen weitreichende Folgen für die Gesellschaft und alle Beteiligten haben können. Der Rechtsanwalt prüft zunächst, ob ein Beschluss rechtlich wirksam zustande gekommen ist und welche Handlungsoptionen bestehen. Er vertritt Gesellschafter bei der Durchsetzung oder Abwehr von Beschlussmängelklagen, begleitet die Abberufung oder Kündigung von Geschäftsführern und setzt Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen Organmitglieder durch.
Dabei vertritt der Anwalt die Interessen seines Mandanten sowohl außergerichtlich – etwa in Verhandlungen mit Mitgesellschaftern oder bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen – als auch vor Gericht. Häufig ist es ratsam, frühzeitig außergerichtliche Lösungen wie Vergleichsverhandlungen oder die Vermittlung eines Ausscheidens eines Gesellschafters gegen Abfindung zu suchen, um eine langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Ist eine gerichtliche Durchsetzung jedoch unvermeidbar, vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten konsequent in Beschlussmängel-, Ausschließungs- oder Abberufungsverfahren.
In unserer Kanzlei stehen Ihnen für Fragen rund um das Thema GmbH-Recht insbesondere folgende Ansprechpartner zur Verfügung: