Höferecht


Was ist das Höferecht?

Das Höferecht regelt in Nordrhein- Westfalen (Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg) die besonderen rechtlichen Verhältnisse von landwirtschaftlichen Betrieben, sogenannten Höfen, die nach der Höfeordnung (HöfeO NRW) als solche anerkannt sind.

In Brandenburg besteht seit 2019 eine eigenständige Höfeordnung, die sich eng an die nordwestdeutsche anlehnt. Die Höfeordnung ist jedoch nicht zwingend: Der Eigentümer kann entscheiden, ob er sie anwenden möchte oder nicht (fakultatives Höferecht).

Wenn die Höfeordnung angewendet wird, regelt sie, wer den Hof übernimmt (Hofnachfolge) und wie die anderen Kinder abgefunden werden. Der Hof geht als Ganzes auf den Hoferben über, und die übrigen Erben erhalten statt eines Anteils am Hof eine Geldabfindung (§ 12 HöfeO). Diese Abfindung ist auf 60 Prozent des Grundsteuerwerts des Betriebs begrenzt, um den Hof nicht zu überlasten. Verkauft der Hoferbe den Betrieb jedoch innerhalb von zwanzig Jahren nach der Übergabe, können die weichenden Erben eine Nachabfindung verlangen (§ 13 HöfeO).

Was ist das Ziel des Höferechts?

Ziel des Höferechts ist es, landwirtschaftliche Betriebe, die der Nahrungsversorgung dienen, auch nach dem Tod des Hofeigentümers erhalten bleiben, indem eine Zersplitterung von Grund und Boden in der Erbfolge vermieden wird.

Hofübergabe – den landwirtschaftlichen Betrieb rechtlich übertragen

Ein besonders wichtiger Bereich des Landwirtschaftsrechts ist die Hofübergabe. Dabei überträgt der bisherige Eigentümer seinen landwirtschaftlichen Betrieb bereits zu Lebzeiten auf einen Nachfolger – meist ein Kind oder einen anderen Angehörigen. Man spricht auch von der vorweggenommenen Erbfolge.

Alternativen zur Höfeordnung

In bestimmten Konstellationen macht es aus persönlich und/oder wirtschaftlichen Gründen Sinn, von dem Prinzip nur eines Hofeigentümers abzuweichen. Dann ist es in der Regel erforderlich, dass der Eigentümer gegenüber dem Landwirtschaftsgericht durch eine notariell zu beglaubigende Erklärung beantragt, dass der kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sein soll und der Hofvermerk gelöscht wird. In diesem Falle muss sehr sorgfältig geprüft werden, an welche Personengemeinschaft oder in welche Rechtsform der Hof (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts) übertragen werden soll.

Die Rolle des Notars bei der Hofübergabe

Der Hofübergabevertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Der Notar spielt bei der Hofübergabe eine zentrale Rolle: Er beurkundet den Vertrag, prüft die Grundbuchlage und berät die Beteiligten umfassend den Folgen der Übergabe. Der Notar muss die Beteiligten insbesondere darüber belehren, dass alle Vereinbarungen in die notarielle Urkunde aufgenommen werden müssen.

Zudem bedarf der Hofübergabevertrag der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht. Das Gericht prüft dabei, ob ein Versagungsgrund nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vorliegt, etwa ob die Übergabe die Fortführung des Betriebs gefährden könnte. Der Notar wird regelmäßig die Einholung dieser Genehmigung beantragen.

Da bei einer Hofübergabe viele rechtliche, steuerliche und familiäre Aspekte gleichzeitig zu berücksichtigen sind, ist die fachliche Begleitung durch einen erfahrenen Notar ggf. im Zusammenspiel mit anderen Beratern (Steuerberatern und Beratern von berufsständischen Organisationen) für alle Beteiligten von großer Bedeutung.

In unserer Kanzlei stehen Ihnen für Fragen rund um das Thema Höferecht insbesondere folgende Ansprechpartner zur Verfügung:


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