Massenentlassungsanzeige
Die neue Rechtsprechung des EuGH zu Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 30.10.2025 klargestellt, dass fehlerhafte oder unterlassene Anzeigen im Massenentlassungsverfahren zwingend zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung führen.
In einer Serie von Vorlageverfahren stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die bestehenden Grundsätze im Umgang mit Fehlern bei Massenentlassungsanzeigen zur Diskussion. Es gab die Hoffnung, das bürokratische Anzeigeverfahren könnte gelockert werden und nicht mehr automatisch zur Unwirksamkeit von Kündigungen führen.
Der EuGH hat diese Erwartungen enttäuscht.
Das Gericht hält daran fest, dass eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung nur dann wirksam werden kann, wenn zuvor eine konkrete Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet wurde und die gesetzliche Sperrfrist abgelaufen ist. Eine nachträgliche Anzeige oder Heilung von Anzeige-Fehlern ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Der EuGH stellt klar, dass eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung nur wirksam werden kann, wenn sie nach Erstattung einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und nach Ablauf der vorgeschriebenen 30-tägigen Sperrfrist ausgesprochen wird. Wird zunächst gekündigt und erst danach oder gar nicht die Anzeige erstattet, ist die Kündigung nichtig. Die Anzeige löst die Sperrfrist aus, nur nach deren Ablauf kann wirksam gekündigt werden. Der § 134 BGB bleibt weiterhin als Begründung für die Unwirksamkeit maßgeblich, bietet aber für die Arbeitgeber keinen Spielraum mehr.
Für Unternehmen bedeutet dies:
Fehler im Massenentlassungsverfahren, selbst bei bloßen Formalitäten, führen dazu, dass Kündigungen unwirksam sind und der Bestandschutz für Arbeitnehmer maximal ausgeprägt bleibt. Arbeitgeber sollten daher das Anzeigeverfahren mit größerer Sorgfalt durchführen. Der EuGH setzt beim Thema Massenentlassungen klare Grenzen, ohne vollständige, fehlerfreie Anzeige kein Kündigungsrecht. Die Verantwortung bleibt bei den Unternehmen, das Verfahren rechtssicher umzusetzen.
In unserer Kanzlei stehen Ihnen für Fragen rund um das Thema Massenentlassungsanzeige insbesondere folgende Ansprechpartner zur Verfügung: